Lokales 01.04.2026

Blick auf die Tafeln: Spritpreise schnellen hoch – Ein Ausreißer

Osthessen (pf/pm) – Alle Augen auf die Benzinpreis-Anzeige: Seit Mittwoch gilt das neue Sprit-Gesetz, nach dem die Tankstellen nur noch einmal – und zwar mittags um 12 Uhr – die Preise für die Kraftstoffe erhöhen dürfen. OZ hat nachgeschaut: Wie gravierend waren die Auswirkungen am ersten Tag?

Die Preistafeln nach 12 Uhr – bei der rhv ist Diesel am Mittwoch sogar gesunken. Fotos: Christine Görlich, Justin Klenner

Um Punkt 12 Uhr – mancherorts ein paar Sekunden später – änderten sich bundesweit an den Tankstellen die Preise. Zumindest für diesen Tag ist dann klar: Teurer wird es nicht mehr.

Osthessen-Zeitung beobachtete die Szenerie an der rhv-Tankstelle in der Petersberger Straße in Fulda, wo Super E5 um kurz vor 12 Uhr bei 2,149 Euro pro Liter lag, Diesel derweil bei 2,289 Euro. Ein paar Minuten später zeigte die Tafel 2,159 Euro für Super an – ein Cent mehr. Diesel sank sogar auf 2,259 Euro. Bewusst vor 12 Uhr schienen die wenigsten tanken zu wollen, jedenfalls war der Andrang überschaubar. Auch die rhv in Eichenzell-Welkers war nach 12 Uhr noch entsprechend „günstig“ im Vergleich zu anderen Tankstellen der Region, wie unsere Tabellen zeigen, deren Daten von diversen Online-Vergleichsportalen stammen.

An der Avia-Xpress-Tankstelle in Eichenzell zeigte die Tafel vor 12 Uhr noch 2,149 Euro bei E5 und 2,299 bei Diesel an – hier war die Erhöhung zur Mittagstunde spürbar und sichtbar: Super E5 kletterte auf 2,229 Euro und Diesel auf 2,359 Euro pro Liter. Also acht beziehungsweise sechs Cent mehr.

 

Die Spritpreise in Osthessen am 1. April:

 

Jet Fulda Frankfurter Straße:

Uhrzeit

Preis Super E5 / l

Preis Super E10 / l

Preis Diesel / l

8.45 Uhr

2,159

2,099

2,289

10.30 Uhr

2,159

2,099

2,289

12.15 Uhr

2,229

2,169

2,389

 

rhv Eichenzell-welkers, Am Langen Acker:

Uhrzeit

Preis Super E5 / l

Preis Super E10 / l

Preis Diesel / l

8.45 Uhr

2,149

2,089

2,299

10.30 Uhr

2,149

2,089

2,299

12.15 Uhr

2,159

2,089

2,259

 

Avia Xpress Burghaun, B27:

Uhrzeit

Preis Super E5 / l

Preis Super E10 / l

Preis Diesel / l

8.45 Uhr

2,129

2,079

2,309

10.30 Uhr

2,129

2,079

2,309

12.15 Uhr

2,229

2,179

2,359

 

Aral Hünfeld, Fuldaer Straße:

Uhrzeit

Preis Super E5 / l

Preis Super E10 / l

Preis Diesel / l

8.45 Uhr

2,209

2,149

2,329

10.30 Uhr

2,169

2,109

2,319

12.15 Uhr

2,229

2,169

2,379

 

star Eiterfeld, Marktstraße:

Uhrzeit

Preis Super E5 / l

Preis Super E10 / l

Preis Diesel / l

8.45 Uhr

2,149

2,089

2,319

10.30 Uhr

2,139

2,079

2,309

12.15 Uhr

2,219

2,159

2,389

 

Total Energies Bad Hersfeld, Carl-Benz-Straße:

Uhrzeit

Preis Super E5 / l

Preis Super E10 / l

Preis Diesel / l

8.45 Uhr

2,129

2,069

2,349

10.30 Uhr

2,129

2,069

2,339

12.15 Uhr

2,219

2,159

2,349

 

Esso Alsfeld, Hersfelder Straße:

Uhrzeit

Preis Super E5 / l

Preis Super E10 / l

Preis Diesel / l

8.45 Uhr

2,159

2,099

2,309

10.30 Uhr

2,139

2,079

2,299

12.15 Uhr

2,269

2,209

2,399

 

Raiffeisen Schlüchtern, Gartenstraße

Uhrzeit

Preis Super E5 / l

Preis Super E10 / l

Preis Diesel / l

8.45 Uhr

2,159

2,109

2,309

10.30 Uhr

2,159

2,099

2,299

12.15 Uhr

2,159

2,099

2,259

 

Bundeskartellamt: Beschlussabteilung für Kraftstoffe neu aufgestellt

Das Bundeskartellamt in Bonn hat die organisatorischen Voraussetzungen geschaffen, um das heute in Kraft getretene Kraftstoffmaßnahmenpaket effizient zur Anwendung zu bringen. Hierzu wurde die Beschlussabteilung V – Wettbewerbs- und Verbraucherschutz von anderen Zuständigkeiten befreit und personell verstärkt, sodass sie sich zukünftig als 13. Beschlussabteilung stärker auf den Mineralöl- und Kraftstoffbereich konzentrieren kann.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Um die neuen Wettbewerbsregeln im Kraftstoffbereich möglichst effizient anwenden zu können, haben wir die zuständige Beschlussabteilung neu strukturiert, inhaltlich entlastet und personell aufgestockt. Jetzt können wir uns mit Nachdruck an die Durchsetzung begeben.“

Die 13. Beschlussabteilung wird zukünftig aus drei Projektteams bestehen: Der Markttransparenzstelle für Kraftstoffe, einem Team für Verfahren nach § 32f GWB und einem Team für Verfahren nach dem neuen § 29a GWB.

Die Marktransparenzstelle für Kraftstoffe bündelt und monitort die Preisdaten von ca. 15.000 Tankstellen in Deutschland. Diese sind verpflichtet jede Preisänderung innerhalb von fünf Minuten bei der Markttransparenzstelle für Kraftstoffe anzuzeigen. Diese Daten werden z. B. an die Tankapps weitergegeben, aber auch intern ausgewertet. Zukünftig erfolgt die Auswertung auch im Hinblick auf die Einhaltung der 12 Uhr-Regel, nach der alle Tankstellen ihre Preise nur einmal am Tag um 12 Uhr erhöhen dürfen, darüber hinaus aber beliebig oft reduzieren können. Jede Preiserhöhung zu einer anderen Uhrzeit wird automatisiert an die zuständigen Landesbehörden weitergeleitet werden, sobald diese dem Bundeskartellamt bekannt und die nötigen technischen Voraussetzungen erfüllt sind. Bis dahin geht aber kein möglicher Verstoß verloren. Alle Daten werden gespeichert und schnellstmöglich übermittelt.

Das Bundeskartellamt hat bereits im März 2025 ein Verfahren nach § 32f GWB zur Feststellung einer erheblichen fortwährenden Störung des Wettbewerbs im Kraftstoffgroßhandel eingeleitet (siehe Pressemitteilung vom 6. März 2025). Möglicherweise kann die Verfahrensdauer durch die heute in Kraft getretene Gesetzesänderung verkürzt werden. Allerdings kann das Verfahren seitens des Bundeskartellamtes erst dann vorangetrieben werden, wenn das Oberlandesgericht Düsseldorf über die Rechtsbehelfe entscheidet, die die Preisinformationsdienste Argus Media und S&P Global gegen im Mai 2025 erlassene Auskunftsbeschlüsse eingelegt haben.

Ein drittes Projektteam wird sich intensiv mit der Anwendung des neuen § 29a GWB befassen. Dieser sieht vor, dass marktmächtige Anbieter von Kraftstoffen auf Raffinerie- oder Großhandelsebene keine Preise fordern dürfen, die die Kosten in unangemessener Weise überschreiten. Vereinfacht wird das Verfahren dabei durch eine Beweislastumkehr, die die Unternehmen zwingt, ihre Kostenstruktur offenzulegen.