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Eichenzell Aktuell
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Dienstag 20. Dezember 2011

Rathaus aktuell  

Winterdienst: Gemeinde weist auf Räum- und Streupflicht hin

Eichenzell (ea) – Wie in den vergangenen Jahren weist die Gemeinde Eichenzell auf die Räum- und Streupflicht hin.

Aufgrund der Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Eichenzell in der Fassung vom 14. Dezember 1989 sind die Bürgerinnen und Bürger gesetzlich dazu verpflichtet, die öffentlichen Straßen zu reinigen. Zur Reinigungspflicht der Straße zählt vor allem auch der Winterdienst auf Gehwegen. Verstöße gegen die Straßenreinigungssatzung können durch die Gemeinde Eichenzell mit einer Geldbuße nach §13 der Straßenreinigungssatzung belegt werden. Um dies zu vermeiden bittet die Gemeinde, Ihrer Pflicht bezüglich der Straßenreinigung, hier speziell des Winterdienstes, regelmäßig nachzugehen. Die nachfolgenden Infos sollen Ihnen helfen, Ihre Verpflichtung zu erkennen. Es wird erläutert, in welcher Art und Weise und zu welchen Zeiten der Winterdienst auszuführen ist. Sollten Sie darüber hinaus noch Fragen haben, sind wir gerne bereit Ihnen weiter zu helfen.

 

1.          Wer ist zur Schneeräumung verpflichtet?

Der Eigentümer oder Besitzer der bebauten und unbebauten Grundstücke, die durch eine öffentliche Straße erschlossen werden oder eine Erschließung möglich ist.

 

2.          Was muss gereinigt werden?

Gehwege an Straßen sowie selbständige Fußwege und Überwege vor den Grundstücken müssen so breit von Schnee geräumt werden, dass keine Beeinträchtigung eintritt. Für jedes Hausgrundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang, in einer Breite von mindestens 1,24 m, zu räumen.

Zu beachten ist hier, dass der zu beseitigende Schnee grundsätzlich auf dem eigenen Grundstück bzw. außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen abzulagern ist.

 

3.          Wann muss geräumt werden?

Bei Schneefall unverzüglich in der Zeit zwischen 7 und 20 Uhr. (Gegebenenfalls mehrmals am Tage)

 

4.          Was muss bei Schnee- und Eisglätte getan werden?

Bestreuen der Gehwege, Überwege und Zugänge zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang. Speziell bei Eisglätte sind Bürgersteige in voller Breite und Tiefe, Überwege in einer Breite von 2,00 m, abzustumpfen.

Streumaterial: Sand, Splitt u.ä. abstumpfendes Material, Salz nur in geringer Menge zur Beseitigung festgetretener Eis- und Schneerückstände.

 

5.          Winterdienstregelung bei Straßen mit einseitigem Gehweg

Bei Straßen mit nur einem Gehweg sind die Grundstückseigentümer oder Grundstücksbesitzer beider Straßenseiten zur Schneeräumung des Gehweges verpflichtet; und zwar in den Jahren mit gerader Endziffer die Eigentümer oder Besitzer der Grundstücke, an denen der Gehweg entlang führt und in den Jahren mit ungerader Endziffer die Eigentümer oder Besitzer der Grundstücke, vor denen kein Gehweg entlang führt.

Beispiel:

Grundstückseigentümer haben Winterdienst für die gegenüberliegende Gehwegfläche in voller Breite ihres Grundstückes in den Jahren mit ungerader Endziffer, z.B. 2011, 2013.

Grundstückseigentümer haben Winterdienst für die Gehwegfläche vor ihrem Grundstück in den Jahren mit gerader Endziffer, z.B. 2010, 2012.

 

6.          Winterdienstregelung bei Straßen mit einseitigem Gehweg, bei denen eine Straße einmündet

Mündet bei Straßen mit nur einem Gehweg auf der dem Gehweg gegenüberliegenden Seite eine Straße ein, so tritt die Winterdienstregelung, wie im vorgenannten Abschnitt beschrieben, ein. Zusätzlich muss jedoch der Teil der Gehwegfläche von Schnee und Eis geräumt werden, der gegenüber der einmündenden Straße liegt und zwar jeweils bis zur gedachten Verlängerung der Achse der einmündenden Straße.

 

7.          Regelung bei spezieller Reihenhausbebauung

Werden hintereinanderliegende Grundstücke durch eine private Zuwegung erschlossen, so spricht man von dem Grundstück, das an die Erschließungsstraße angrenzt, von einem Kopfgrundstück und von den Grundstücken, die dahinter liegen, von Hinterliegergrundstücken. Alle zusammen bilden eine Straßenreinigungseinheit. Hier sind die Eigentümer oder Besitzer der Grundstücke abwechselnd reinigungsverpflichtet.

Die Reinigungspflicht wechselt von Woche zu Woche, jährlich neu beginnend mit dem ersten Sonntag im Jahr beim Eigentümer oder Besitzer des Kopfgrundstückes und fortfahrend in der Reihenfolge der Hinterlieger.

 

8.          Fußgängerzonen / verkehrsberuhigte Bereiche

Soweit in Fußgängerzonen und in verkehrsberuhigten Bereichen Gehwege nicht vorhanden sind, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,50 m Breite, entlang der Grundstücksgrenze.

 

Diese Hinweise beinhalten im Wesentlichen die Bestimmungen der §§ 10 und 11 der Satzung der Gemeinde Eichenzell über die Straßenreinigung; hier: Winterdienst-Schneeräumung vom 29.10.1987 bzw. 14.12.1989 (Änderungssatzung).

Wer gegen die Vorschriften verstößt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße in Höhe von 2,50 bis 500 Euro geahndet werden. Im Übrigen gehen eventuelle Schäden, die auf Unterlassung der genannten Pflichten zurückzuführen sind, zu Lasten des betreffenden Grundstückseigentümers. Es liegt daher im Interesse der zur Schnee- und Eisräumung Verpflichteten, die Bestimmungen einzuhalten und einen regelmäßigen Winterdienst vor Ihren Grundstücken durchzuführen.


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